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| 27.02.2003 | |
| Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG) | |
Als Anlage können Sie den Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser – Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG) herunterladen (siehe unten). Folgende Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind hervorzuheben: Änderungen im Kabinettsentwurf des FPÄndG im Vergleich zum Referentenentwurf 1. Zu § 17 a KHG: - Die Zuschläge für die Ausbildungsfinanzierung können nun regional differenziert werden (Abs. 3). 2. Zu § 17 b KHG: - Besondere Einrichtungen können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden (Abs. 1). - Die Einführung von Mehrheitsabstimmungen bei den Selbstverwaltungspartnern wird wieder gestrichen (Abs. 2). - Redaktionelle Anpassung beim Rückgriff auf die Mittel des DRG-Systemzuschlags im Rahmen einer Ersatzvornahme (Abs. 5). - Die in Abs. 7 Satz 1 Nummer 3 vorgesehene Möglichkeit für das BMGS im Wege der Ersatzvornahme von ihm selbst erlassene Vorschriften zu ändern, ohne dass die Selbstverwaltungspartner zuvor formal ein Scheitern erklären müssen, wird wieder gestrichen. Nach Satz 2 kann es bei seinen Entscheidungen aber weiterhin von bestehenden Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner abweichen. - Vorwiegend redaktionelle Anpassungen in Abs. 7 Satz 1 Nummern 1 und 3 (neu). 3. Zu § 6 KHEntgG: - Differenzierung der Abrechnung von fall- oder tagesbezogenenen Entgelten nach budgetneutraler Phase und Konvergenzphase: Abrechnung in 2003 und 2004 nur möglich, soweit Leistungen von DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten noch nicht erfasst werden, in 2005 und 2006 soweit Leistungen mit DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet werden können (Abs. 1). - Bei den besonderen Einrichtungen wird nunmehr auf § 17 b Abs. 1 Satz 15 KHG (neu) Bezug genommen (Abs. 1). - Verschiebung der Einholung der Information, ob eine neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen abgerechnet werden kann, vom 30. November auf den 31. Oktober (Abs. 2). - Einfügung eines neuen Abs. 3, wonach für die ausgenommenen Einrichtungen weiterhin die Vergütungsregelungen der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden sind. 4. Zu § 9 KHEntgG: - Die Vertragsparteien auf Bundesebene werden nunmehr beauftragt, unter Fristsetzung bis zum 31. August neben dem einheitlichen Aufbau der Datensätze das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 zu vereinbaren (Abs. 1). 5. Zu § 11 KHEntgG: - Neben den Bundeswehrkrankenhäusern bleiben die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von der Vorlagepflicht der LKA-Daten ausgenommen (Abs. 4). - Die Vorlage der LKA-Abschnitte wird neu geregelt und differenziert nach den Jahren 2003 und 2004 (Abs. 4). 6. Zu § 21 KHEntgG: - Auch im Falle einer Schiedsstellenentscheidung zu den Absätzen 4 und 5 ist das Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herzustellen (Abs. 6 neu). 7. Zu § 10 BPflV und § 26 BPflV: - Es wird rechtstechnisch sauber klargestellt, dass die hier vorgesehenen Änderungen in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung der Bundespflegesatzverordnung gelten. 8. Zu § 1 KHBV: - In Abs. 2 werden nunmehr die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom Anwendungsbereich der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ausdrücklich ausgenommen. |
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Kabinettsentwurf_FPaenderungsgesetz.pdf
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