DIE KGRP
Die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. (KGRP) vertritt die Interessen von 100 Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz.
Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich in Mainz.
Die KGRP berät und unterstützt die Mitgliedskrankenhäuser in den jährlich stattfindenden Entgeltverhandlungen. Sie gibt Hilfestellung bei juristischen und wirtschaftlichen Fragestellungen im Rahmen der Krankenhausbehandlung.
Sie erarbeitet Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen und fördert das Krankenhauswesen in Rheinland-Pfalz durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Die KGRP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Satzung
Satzung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.
Mainz, den 04. April 1975, geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 11.12.1985, 12.12.1990, 05.12.1997 und 03.11.2003.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. – im folgenden Gesellschaft genannt – ist der Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern im Lande und ihrer Spitzenverbände. Sie ist Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mainz und ist unter der Nummer 14 VR 1339 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz eingetragen.
§ 2 – Zweck
(1) Der Gesellschaft obliegt die Förderung des Krankenhauswesens im Lande Rheinland-Pfalz. Sie hat insbesondere die Aufgabe:
a) Grundsätzliche Fragen des Krankenhauswesens zu behandeln, soweit sie die gemeinsamen Belange der Mitglieder berühren;
b) die Mitglieder über Entwicklungen im Krankenhauswesen zu informieren, sie in Grundsatzfragen zu beraten und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern;
c) Stellungnahmen zu Krankenhausfragen gegenüber den Ministerien des Landes zu erarbeiten und diese bei der Vorbereitung der Durchführung von das Krankenhauswesen betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Runderlassen zu beraten;
d) den Erfahrungsaustausch unter den Krankenhausträgern und den Krankenhäusern zu pflegen;
e) an der Fortbildung von Mitarbeitern der Krankenhäuser mitzuwirken.
(2) Die Gesellschaft nimmt die ihr im Rahmen der Selbstverwaltung des Krankenhauswesens durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben wahr. Hierzu ist sie berechtigt, Verträge abzuschließen. Die Gesellschaft setzt die auf Bundesebene getroffenen Verträge und Empfehlungen auf Landesebene um.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Empfehlungsvereinbarungen mit den Sozialleistungsträgern und deren Verbänden abzuschließen.
(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Es wird deshalb festgestellt:
a) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
b) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;
c) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitglieder
(1) Als Mitglieder gehören der Gesellschaft die Träger von Krankenhäusern im Lande und ihre Spitzenverbände an.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch die schriftliche Erklärung des Austritts, der mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich ist, erstmalig zwei Jahre nach dem Beitritt;
b) bei einem Krankenhausträger, wenn er kein Krankenhaus mehr im Lande betreibt; bei einem Spitzenverband, wenn ihm kein Krankenhausträger mehr angehört, der ein Krankenhaus im Lande betreibt;
c) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
§ 4 – Gastmitglieder
(1) Träger von sonstigen Einrichtungen, die stationäre Behandlung aber keine Krankenhausbehandlung gewähren, können Gastmitglieder der Gesellschaft werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Gastmitglieder haben Anspruch auf Zusendung der Druckschriften, Rundschreiben und sonstigen allgemeinen Verlautbarungen der Gesellschaft.
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 finden auf die Gastmitglieder sinngem. Anwendung.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Gastmitglieder
(1) Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 hat das Recht, gem. § 7 an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft zu benutzen.
(2) Die im Rahmen von § 2 Abs. 2 durch die Gesellschaft abgeschlossenen Verträge begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Krankenhausträger.
(3) Die im Rahmen von § 2 Abs. 3 durch die Gesellschaft abgeschlossenen Empfehlungsvereinbarungen begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Krankenhausträger, soweit diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe schriftlich widersprechen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen der Gesellschaft in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(5) Zur Deckung der Aufwendungen der Gesellschaft wird ein durch die Mitgliederversammlung festgesetzter Jahresmitgliedsbeitrag von den Krankenhausträgern und den Gastmitgliedern nach § 4 Abs. 1 erhoben. Die Erhebung erfolgt im Umlageverfahren gem. der Zahl der Planbetten der Krankenhäuser. Es ist die Bettenzahl maßgebend, die zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres vorhanden ist. Veränderungen während eines Rechnungsjahres werden nicht berücksichtigt. Krankenhäuser, deren Träger im Laufe eines Rechnungsjahres Mitglied der Gesellschaft werden und Gastmitglieder nach § 4 Abs. 1 zahlen den vollen Beitrag für dieses Jahr. Der Vorstand ist berechtigt, Vorschüsse auf den Beitrag zu erheben.
§ 6 – Organe der Gesellschaft
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie beschließt über die Angelegenheiten, die ihr die Satzung zuweist und die ihr der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit der Gesellschaft
c) Feststellung und Änderung der Satzung
d) Wahl des Vorstandes
e) Festsetzung der Beiträge nach § 5 Abs. 5
f) Wahl des Rechnungsprüfers
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes
h) Genehmigung der Jahresrechnung
i) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
j) Entlastung des Vorstandes
k) Auflösung der Gesellschaft
l) Beschlussfassung über die Wahrnehmung der der Gesellschaft gem. § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgaben, insbesondere solche, die unmittelbar Rechte und Pflichten der Krankenhausträger begründen. Die Beschlüsse werden gesondert dokumentiert und den Mitgliedern bekanntgemacht.
(2) Die Krankenhausträger haben für jedes im Lande betriebene Krankenhaus eine Stimme. Die Spitzenverbände haben je eine Stimme.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen. Die Einladungen müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher zugesandt werden.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter unterschrieben und den Mitgliedern mitgeteilt.
§ 8 – Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus 16 Personen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Vorstand müssen unter Berücksichtigung der gruppenmäßigen Zusammensetzung der Gesellschaft die Träger öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser vertreten sein. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung hierzu eine Empfehlung geben. In den Vorstand sind zu wählen:
a) 6 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Diözesan-Caritasverbände
b) 2 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Diakonischen Werke
c) 4 Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände
d) 1 Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes
e) 1 Vertreter des Verbandes der privaten Krankenhausträger
f) 2 Vertreter von sonstigen Spitzenverbänden bzw. von Krankenhausträgern, die nicht einem der unter a) bis e) genannten Verbände angehören.
Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
(2) An den Sitzungen des Vorstandes nehmen die Vorsitzenden der Fachausschüsse sowie die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften nach § 12 mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann zu einzelnen Beratungspunkten die Teilnahme von Sachverständigen mit beratender Stimme an den Sitzungen beschließen.
(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden und 2 Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Das Amt des Vorsitzenden wechselt zwischen den Vertretern der Mitglieder aus den verschiedenen Trägergruppierungen (Abs. 1). Der Vorsitzende und die Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Trägergruppierung angehören. Die einmalige Wiederwahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter im unmittelbaren Anschluss an die Amtsperiode für die Dauer von weiteren 2 Jahren ist möglich. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.
(5) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Er tritt in Angelegenheiten, die nicht aufgeschoben werden können, an die Stelle der Mitgliederversammlung. Den Mitgliedern ist von solchen Beschlüssen unverzüglich Kenntnis zu geben. Der Vorstand kann Fachausschüsse einsetzen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden der Vorstand sowie der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter in der Amtsperiode 1998/1999 für den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 31.12.1999 gewählt.
§ 9 – Vertretung der Gesellschaft
Der Vorsitzende des Vorstandes und die Stellvertreter sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann den Geschäftsführer für einzelne Geschäfte oder bestimmte Gruppen von Geschäften zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigen.
§ 10 – Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und im Rahmen der vom Vorstand erteilten Vollmacht. An den Sitzungen der Gesellschaftsorgane nimmt er mit beratender Stimme teil.
(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung das Nähere bestimmen.
(3) Im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft ( 30 BGB). Er ist insoweit alleinvertretungsberechtigt.
§ 11 – Fachausschüsse
Die Vorsitzenden der vom Vorstand eingesetzten Fachausschüsse werden von den Ausschussmitgliedern gewählt. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Über das Ergebnis ihrer Beratungen berichten die Vorsitzenden der Fachausschüsse dem Vorstand.
§ 12 – Arbeitsgemeinschaften
(1) Zum Erfahrungsaustausch der Krankenhäuser bildet die Gesellschaft in jedem Regierungsbezirk eine Arbeitsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Für die Arbeitsgemeinschaften wird kein Beitrag erhoben.
(2) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt einen Sprecher und einen Stellvertreter.
(3) Auf Anregung und unter Vorsitz der Sprecher der Arbeitsgemeinschaften lädt die Geschäftsstelle zu Sitzungen ein. Das Recht der Geschäftsstelle, die Krankenhäuser auf Landes- oder regionaler Ebene zu Veranstaltungen einzuladen, wird hiervon nicht berührt.
§ 13 – Haushalts- und Rechnungsführung
(1) Das Rechnungsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand legt die Entwürfe für den Haushaltsplan und den Stellenplan rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
(3) Der Vorstand beschließt über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
(4) Soweit erforderlich, erlässt der Vorstand Bestimmungen für die Wirtschaftsführung.
§ 14 – Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse ber die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Fußnote zu § 8 Abs. 1 Satz 6 der Satzung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. i. d. F. vom 05.12.1997
Die Mitgliederversammlung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. hat am 21.04.1998 folgende Empfehlung des Vorstandes zustimmend zur Kenntnis genommen:
„Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung, einen Vertreter der Johannes Gutenberg Universität, Mainz, regelmäßig in den Vorstand als „sonstiges Mitglied“ zu wählen.“
Aufgaben
GeseTZLICHE Aufgaben
Der KGRP sind durch Gesetz folgende Aufgaben zugewiesen:
Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen
Zweiseitige Verträge
Die KGRP schließt mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen zweiseitige Verträge nach § 112 SGB V (Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung, Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung, Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege).
Dreiseitige Verträge
Die KGRP schließt mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen dreiseitige Verträge gem. § 115 SGB V (Förderung des Belegarztwesens, gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen, Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes, Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus, allgemeine Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus).
Vereinbarung eines landesweit geltenden Basisfallwertes (LBFW)
Zur Bestimmung der Höhe der G-DRG-Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG vereinbaren die KGRP, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert für das folgende Kalenderjahr.
Ausgleichsfonds gem. § 17a Abs. 5 KHG
Nach § 17a Abs. 5 KHG vereinbaren die KGRP und die Landesverbände der Krankenkassen, der Verband der Ersatzkassen und der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung
– erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds zur Ausbildungsfinanzierung in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge,
– die Höhe eines Ausbildungszuschlages je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird und
– die erforderlichen Verfahrensregeln im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen.
Vereinbarung eines Ausbildungszuschlages nach § 33 Abs. 3 PflBG
Die KGRP vereinbart gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Ersatzkassen und dem Landesausschuss der Privaten Krankenversicherung zur Refinanzierung der Pfegeausbildung jährlich einen Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 PflBG.
Einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung
Die in die Qualitätssicherung einbezogenen Leistungsbereiche werden in der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) des G-BA festgelegt. Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) sind bei den landesbezogenen Verfahren dafür verantwortlich, dass die sektorenübergreifenden QS-Verfahren auf Landesebene ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die LAG arbeiten auf Grundlage der “Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung” (DeQS-RL), welche im Jahr 2019 die „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung” (Qesü-RL) abgelöst hat. Die DeQS sieht vor, dass Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen je eine LAG gründen. Mit der Durchführung der in DeQS-RL beschriebenen Verfahren wurde in Rheinland-Pfalz die SQMed GmbH als Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz beauftragt. Dies betrifft auch die Datenübermittlung aus dem stationären Bereich.
Vereinbarung von Pauschalen für die Ausbildung in den Pflegeberufen
Gemäß § 30 PflBG vereinbart die KGRP gemeinsam mit der der PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz und der Interessenvertretung der Pflegeschulen, den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen und dem Land die Ausbildungspauschalen für die Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen. Die Ausbildungsstätten für Pflegeberufe werden ab dem Jahr 2020 über Pauschalen finanziert, die auf Landesebene prospektiv für einen zweijährigen Zeitraum zu vereinbaren sind. In den Ausbildungspauschalen der Träger der praktischen Ausbildung sind auch die Kosten der Organisation der praktischen Ausbildung gemäß § 8 PflBG und der Koordination der Pflichteinsätze nach § 7 PflBG enthalten.
Krankenhausplanung
Die KGRP wirkt bei grundsätzlichen Fragen der Krankenhausplanung und der Aufstellung des Landeskrankenhausplanes sowie bei wesentlichen Änderungen des Landeskrankenhausplanes gem § 8 LKG im „Ausschuss für Krankenhausplanung“ mit.
Landespflegesatzausschuss
Zur Beratung ber Pflegesatzfragen ist auf Landesebene ein Pflegesatzausschuss beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz (MASFG) gebildet worden. Die Vertreter der Krankenhäuser werden durch die Krankenhausgesellschaft benannt und vom MASFG bestellt.
Schiedsstellen nach § 18a KHG, 114 SGB V
Die KGRP und die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung bilden Schiedsstellen (Pflegesatz-Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG und Schiedsstelle nach § 114 SGB V). Die Geschäftsstelle der Pflegesatz-Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG wechselt in einem Zwei-Jahres-Turnus zwischen der KGRP und der AOK. Für die Periode 2004-2005 übernimmt die AOK diese Aufgabe. Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 114 SGB V werden vom Landesverband der Betriebskrankenkassen Rheinland-Pfalz und Saarland wahrgenommen.
Qualitätssicherung
Am 02.03.2001 wurde ein neuer Landesvertrag über die Verfahrensgrundsätze für die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung gem. § 137 i.V.m. § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V geschlossen. Vertragspartner sind die KGRP, die Landesärztekammer und die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen sowie der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung. Am Vertragsverfahren beteiligt sind die Berufsorganisation der Krankenpflegeberufe. Dieser dreiseitige Vertrag löst den Landesvertrag vom 28.04.1996 ab. Die Geschäftsstelle nach § 5 des o.a. Landesvertrages ist bei der SQMed gGmbH angesiedelt, deren Gesellschafter die KGRP, die Landesärztekammer und der VdAK/AEV-Landesverband Rheinland-Pfalz sind.
Zweitmeinung gem. § 27b SGB V
Die KGRP informiert, inhaltlich abgestimmt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, über Leistungserbringer, die zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind. Einen Link zur Übersicht über die bundesweit zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer sowie weitere Informationen zum Zweitmeinungsverfahren finden Sie hier.
Satzungsmäßige Aufgaben
Die KGRP hat folgende satzungsmäßige Aufgaben:
Beratung und Unterstützung
Sie berät die Mitglieder und deren Krankenhäuser in Grundsatzfragen und fördert den Informationsaustausch unter den Mitgliedern. Sie informiert die Krankenhäuser durch Rundschreiben über aktuelle Fragen des Krankenhauswesens. Sie ist Beteiligte am Pflegesatzverfahren und leistet Unterstützung bei Budgetverhandlungen. In ihren Gremien werden grundsätzliche Fragen des Krankenhauswesens behandelt.
Vertretung der Krankenhausinteressen gegenüber staatlichen und anderen Institutionen
Sie vertritt die Krankenhausinteressen gegenüber dem Land, in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen. Sie erarbeitet Stellungnahmen zu Krankenhausfragen und berät die zuständigen Ministerien des Landes bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Krankenhauswesen betreffen.
Vertragsverhandlungen / Rahmenvereinbarungen
Sie fährt Verhandlungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen über Entgelte für stationäre, teilstationäre, ambulante und sonstige Leistungen für die Krankenhausträger.
Erfahrungsaustausch / Fortbildung
Sie pflegt den Erfahrungsaustausch unter den Krankenhausträgern und den Krankenhäusern. Sie wirkt bei der Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Krankenhäuser mit.
Öffentlichkeitsarbeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit steht sie in engem Kontakt mit Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie anderen Institutionen.
Gremien
PFLEGESATZ-SCHIEDSSTELLE
nach § 18 a Abs. 1 KHG in Rheinland-Pfalz

ANDREAS WERMTER
MITGLIED
Geschäftsführer Krankenhausgesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7, 55116 Mainz

THORSTEN MÄGDEFREU
1. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Fachklinik Katzenelnbogen Offenes Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie Aarstraße 17, 56368 Katzenelnbogen

DR. CHRISTOPH SMOLENSKI
2. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Dr. von Ehrenwall’sche Klinik
Walporzheimer Str. 2,
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

BERNHARD BÜTTNER
MITGLIED
Geschäftsführer Klinikum Worms gGmbH
Gabriel-von-Seidel-Straße 81, 67550 Worms

RALF M. LEHNEN
1. STELLVERTRETER
Dipl. Volkswirt Krankenhausgesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7, 55116 Mainz

THORSTEN HEMMER
2. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Westpfalz-Klinikum GmbH
Standort I Kaiserslautern
Hellmut-Hartert-Straße 1, 67655 Kaiserslautern


DR. THORSTEN JUNKERMANN
1. STELLVERTRETER
Kaufmännischer Direktor Rhein-Mosel-Fachklinik
Vulkanstraße 58, 56626 Andernach

JÖRG DIRBACH
2. STELLVERTRETER
Dipl.-Verw.Wiss. Krankenhausgesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7, 55116 Mainz

DR. WOLFGANG SCHELL
MITGLIED
Geschäftsführer Sankt Vincentius Krankenhaus Speyer, Holzstraße 4a, 67346 Speyer

SABINE ANSPACH
1. STELLVERTRETERIN
Geschäftsführerin Marienhaus Kliniken GmbH,
Margaretha-Flesch-Straße 5, 56588 Waldbreitbach

FRANK BANOWITZ
2. STELLVERTRETER
Nardini Klinikum GmbH St. Elisabeth Zweibrücken
Kaiserstr. 14, 66482 Zweibrücken

UDO LANGENBACHER
MITGLIED
Geschäftsführer DRK Trägergesellschaft Süd-West mbH, Auf der Steig 14 – 16, 55131 Mainz

ROLF-DIETER VOßHOFF
1. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Sankt Vincentius Krankenhaus Speyer Holzstraße 4a, 67346 Speyer

CHRISTIAN WEISKOPF
2. STELLVERTRETER
Regionalleiter der Region Trier der BBT-Gruppe
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
Nordallee 1, 54929 Trier

JÜRGEN BURGER
MITGLIED
Dipl.-Volkswirt Krankenhausgesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7, 55116 Mainz

WOLFGANG WALTER
1. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Diakonissen-
Stiftungskrankenhaus Speyer
Hilgardstraße 26, 67346 Speyer

ANDREAS HEINRICH
2. STELLVERTRETER
Stiftung Kreuznacher Diakonie, Fachvorstand Krankenhäuser & Hospize
Bösgrunder Weg 10, 55543 Bad Kreuznach
Vorstand
VORSITZENDER DER KGRP

DR. HARTMUT MÜNZEL
Vorstandsvorsitzender
Angela von Cordier-Stiftung, Remagen
STV. VORSITZENDER DER KGRP

DR. MED. CHRISTOPH SMOLENSKI
GESCHÄFTSFÜHRER
Dr. von Ehrenwall´sche Klinik, Bad Neuenahr-Ahrweiler
STV. VORSITZENDER DER KGRP

HANS-ULRICH IHLENFELD
LANDRAT
Landkreis Bad Dürkheim
VORSTANDSMITGLIEDER DER KGRP

DR. BIRGIT KUGEL
DIÖZESANCARITASDIREKTORIN
Caritasverband für die Diözese Trier e.V., Trier

ANDREA PURITZ
GESCHÄFTSFÜHRERIN
Arbeitsgemeinschaft Katholischer Krankenhäuser Rheinland-Pfalz, Trier

SABINE ANSPACH
GESCHÄFTSFÜHRERIN
Marienhaus Kliniken GmbH, Waldbreitbach

ANDREAS LATZ
GESCHÄFTSFÜHRER
Barmherzige Brüder Trier gGmbH, Koblenz

ROLF VOßHOFF
VORSTAND
Krankenhausstiftung der Niederbronner Schwestern, Speyer

WOLFGANG WALTER
GESCHÄFTSFÜHRER
Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus, Speyer

ANDREAS HEINRICH
VORSTAND
Stiftung kreuznacher diakonie, Bad Kreuznach

UDO LANGENBACHER
GESCHÄFTSFÜHRER
DRK-Trägergesellschaft Süd-West mbH, Mainz

BEATE STEEG
DEZERNENTIN
Stadt Ludwigshafen am Rhein

MARKUS ZWICK
OBERBÜRGERMEISTER
Stadt Pirmasens

BURKHARD MÜLLER
GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR
Landkreistag Rheinland-Pfalz, Mainz

Dr. ALEXANDER WILHELM
GESCHÄFTSFÜHRER
Landeskrankenhaus (AdöR), Andernach

DR. CHRISTIAN ELSNER
KAUFMÄNNISCHER VORSTAND
Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität (AöR), Mainz
STELLVERTRETENDE VORSTANDSMITGLIEDER DER KGRP

MANUEL GONZÁLEZ
VORSTAND
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz, Mainz

NICOLA ADICK
DIÖZESANCARITASDIREKTORIN
Caritasverband für die Diözese Mainz e.V., Mainz

GUIDO WERNERT
GESCHÄFTSFÜHRER
Evangelisches Krankenhaus Dierdorf/Selters gGmbH

BERND WENIG
KRANKENHAUSDIREKTOR
Johanniter-Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neuwied

PAUL BOMKE
GESCHÄFTSFÜHRER
Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie (AdöR), Klingenmünste

DOMKAPITULAR KARL-LUDWIG HUNDEMER
VORSITZENDER
Caritasverband für die Diözese Speyer e.V.

FRANZ-JOSEF JAX
GESCHÄFTSFÜHRER
Krankenhaus Maria Hilf GmbH, Daun

FRANK F. BANOWITZ
GESCHÄFTSFÜHRER
Nardiniklinikum GmbH, Landstuhl/Zweibrücken

MARKUS KOENEN
KAUFMÄNNISCHER DIREKTOR
Klinikum Mutterhaus der
Borromäerinnen gGmbH, Trier

ILONA FLEISCHER-KLISCH
GESCHÄFTSFÜHRERIN
Vinzentius-Krankenhaus, Landau

DAVID LANGNER
OBERBÜRGERMEISTER
Stadt Koblenz

HANS-FRIEDRICH GÜNTHER
GESCHÄFTSFÜHRER
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH

THORSTEN HEMMER
GESCHÄFTSFÜHRER
Westpfalz-Klinikum Kaiserslautern GmbH, Kaiserslautern

AGUEDITA AFEMANN
LANDESGESCHÄFTSFÜHRERIN
Landesverband der Privatkliniken in
Rheinland-Pfalz, Wiesbaden

JAQUELINE KÜHNEMANN
GESCHÄFTSFÜHRERIN
DER PARITÄTISCHE Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Mainz
VORSITZENDER DES ENTGELT- UND PFLEGESATZAUSSCHUSSES

UDO LANGENBACHER
GESCHÄFTSFÜHRER
DRK-Trägergesellschaft Süd-West mbH, Mainz
VORSITZENDER DES FACHAUSCHUSSES PERSONAL UND ORGANISATION

THORSTEN HEMMER
GESCHÄFTSFÜHRER
Westpfalz-Klinikum GmbH, Kaiserslautern
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KRANKENHÄUSER IM EHEMALIGEN REGIERUNGSBEZIRK TIER

FRANZ-JOSEF JAX
GESCHÄFTSFÜHRER
Krankenhaus Maria Hilf, Daun
Geschäftsstelle
GESCHÄFTSFÜHRUNG

ANDREAS WERMTER
Geschäftsführer
Ass. jur.
Mail: gf@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 0
REFERAT KRANKENHAUSFINANZIERUNG

JÜRGEN BURGER
Diplom-Volkswirt
Mail: j.burger@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 40

JÖRG DIRBACH
Diplom-Verwaltungswissenschaftler
Mail: j.dirbach@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 60
REFERAT KRANKENHAUSPLANUNG & FÖRDERUNG

RALF-M. LEHNEN
Diplom-Volkswirt
Mail: r.lehnen@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 0
JUSTITIARIAT

FRANZISKA HERRMANN
Ass. jur.

LISA SCHÜTZ
Ass. jur.
Mail: l.schuetz@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 28
SEKRETARIAT & SEMINARORGANISATION

BEATE SIMON
Sekretariat
Mail: b.simon@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 27

SABINE STRUWE
Sekretariat
Mail: s.struwe@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 62

SUSANNE GREMSE
Seminarorganisation
Mail: s.gremse@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 10
BUCHHALTUNG

Anschrift:
Bauerngasse 7, 55116 Mainz
Telefon:
06131/28695-0
Telefax:
06131/28695-95
E-Mail:
mail@kgrp.de