DIE KGRP
Die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. (KGRP) vertritt die Interessen von 100 Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz.
Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich in Mainz.
Die KGRP berät und unterstützt die Mitgliedskrankenhäuser in den jährlich stattfindenden Entgeltverhandlungen. Sie gibt Hilfestellung bei juristischen und wirtschaftlichen Fragestellungen im Rahmen der Krankenhausbehandlung.
Sie erarbeitet Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen und fördert das Krankenhauswesen in Rheinland-Pfalz durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Die KGRP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Satzung
Satzung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.*
Mainz, den 04. April 1975, geändert durch Beschlüsse
der Mitgliederversammlung am 11.12.1985, 12.12.1990,
05.12.1997, 03.11.2003,13.12.2004 und 13.12.2022
*Soweit im Text der Satzung zur besseren Lesbarkeit die männliche Form gebraucht wird, sind hierdurch alle Geschlechter erfasst.
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§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.“ (im Folgenden „KGRP“ genannt).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mainz und ist unter der Nummer 14 VR 1339 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz eingetragen.
§ 2 – Zweck/Aufgaben
(1) Die KGRP ist der Zusammenschluss von Trägern zugelassener Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz und ihrer Spitzenverbände. Sie bündelt und vertritt als Berufsverband die allgemeinen, aus den beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeiten der Krankenhausträger erwachsende ideellen und wirtschaftlichen Interessen.
(2) Der KGRP obliegt die Förderung des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz. Sie unterstützt ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Krankenhauswesens und hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Grundsätzliche Fragen des Krankenhauswesens zu behandeln, soweit sie die gemeinsamen Belange der Mitglieder berühren;
b) die Mitglieder über Entwicklungen im Krankenhauswesen zu informieren, sie in Grundsatzfragen zu beraten und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern;
c) Stellungnahmen zu Krankenhausfragen gegenüber den Ministerien des Landes zu erarbeiten und diese bei der Vorbereitung der Durchführung von das Krankenhauswesen betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Runderlassen zu beraten;
d) den Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu pflegen;
e) an der Fortbildung von Mitarbeitenden der Krankenhäuser mitzuwirken.
(3) In diesem Rahmen nimmt die KGRP die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. Es handelt sich insbesondere um folgende Aufgabenbereiche:
a) Abschluss von Verträgen nach SGB V, SGB XI und SGB XII sowie Wahrnehmung der ihr im Rahmen dieser Gesetze und Verträge übertragenen Aufgaben;
b) Umsetzung des leistungsbezogenen Vergütungssystems und anderer Aufgaben nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und Folgerecht;
c) Abschluss von Empfehlungsvereinbarungen auf Landesebene.
(4) Die KGRP verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben kann die KGRP als Berufsverband, neben dem ideellen Bereich, für bestimmte Dienstleistungen und Angebote wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen oder sich an Unternehmen oder Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform beteiligen oder diese gründen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der KGRP erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der KGRP. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die aus der KGRP ausscheiden, besitzen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(5) Die KGRP ist Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
§ 3 – Mitglieder
(1) Als Mitglieder können der KGRP die Träger von zugelassenen Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz und ihre Spitzenverbände angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Sie erlischt:
a) durch die schriftliche Erklärung des Austritts, der mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich ist, erstmalig zwei Jahre nach dem Beitritt;
b) bei einem Krankenhausträger, wenn er kein Krankenhaus mehr in Rheinland-Pfalz betreibt; bei einem Spitzenverband, wenn ihm kein Krankenhausträger mehr angehört, der ein Krankenhaus in Rheinland-Pfalz betreibt;
c) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied den Interessen der KGRP zuwiderhandelt.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 hat das Recht, gem. § 6 an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die von der KGRP zur Verfügung gestellten Informationen sollen grundsätzlich nur für interne Zwecke der Mitglieder verwendet werden.
(2) Die im Rahmen von § 2 Abs. 3 durch die KGRP abgeschlossenen Verträge begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Krankenhausträger.
(3) Die im Rahmen von § 2 Abs. 3 durch die KGRP abgeschlossenen Empfehlungsvereinbarungen begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Krankenhausträger, soweit diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe schriftlich widersprechen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen der KGRP in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(5) Zur Deckung der Aufwendungen der KGRP wird ein durch die Mitgliederversammlung festgesetzter Jahresmitgliedsbeitrag von den Krankenhausträgern erhoben. Die Erhebung erfolgt im Umlageverfahren gemäß der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze der Krankenhäuser. Es ist die Bettenzahl bzw. die Zahl der teilstationären Plätze maßgebend, die zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres gem. Feststellungsbescheid des Landes bzw. Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V ausgewiesen ist. Veränderungen während eines Rechnungsjahres werden nicht berücksichtigt. Krankenhäuser, deren Träger im Laufe eines Rechnungsjahres Mitglied der KGRP werden zahlen den vollen Beitrag für dieses Jahr. Der Vorstand ist berechtigt, über Vorschüsse auf den Beitrag zu beschließen. Die Beiträge sind mit Ablauf des 31.01. des laufenden Kalenderjahres fällig und an die KGRP zu überweisen. Es gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften des BGB. Die Mitgliederversammlung kann bei außerordentlichem Bedarf zusätzlich zweckgebundene Sonderumlagen beschließen, deren jeweilige Höhe auf maximal den zweifachen Jahresmitgliedsbeitrag begrenzt ist.
§ 5 – Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Geschäftsführer.
§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der KGRP. Sie beschließt über die Angelegenheiten, die ihr die Satzung zuweist und die ihr der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über Aufnahmeanträge;
b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit der KGRP;
c) Feststellung und Änderung der Satzung;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Festsetzung der Beiträge nach § 4 Abs. 5;
f) Bestellung eines Jahresabschlussprüfers;
g) Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
h) Genehmigung des Jahresabschlusses;
i) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
j) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
k) Auflösung der KGRP;
l) Beschlussfassung über die Wahrnehmung der der KGRP gem. § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben, insbesondere solche, die unmittelbar Rechte und Pflichten der Krankenhausträger begründen. Die Beschlüsse werden gesondert dokumentiert und den Mitgliedern bekannt gemacht.
(2) Die Krankenhausträger haben für jedes im Lande betriebene Krankenhaus eine Stimme. Die Spitzenverbände haben je eine Stimme.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Wege versandt werden. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzsitzung, als auch in Form einer Videokonferenz oder in einer Mischform (sog. Hybridsitzung) einberufen und durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung kann aus einem geschlossenen und einem öffentlichen Teil bestehen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft müssen mindestens drei Viertel der Stimmen vertreten sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann innerhalb einer Woche eine zweite Versammlung einberufen werden. Eine fristgerecht einberufene zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Soweit Mitglieder zur Mitgliederversammlung per Video zugeschaltet werden, gelten sie als anwesend in diesem Sinne.
(6) Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass bei Wahlen oder Bestellungen ein Mitglied namentliche oder geheime Abstimmung verlangt oder die Satzung dies vorsieht.
(7) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Ergebnisprotokoll dokumentiert, das vom Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus 16 Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl als „en bloc“-Wahl erfolgt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Vorstand müssen unter Berücksichtigung der gruppenmäßigen Zusammensetzung der KGRP die Träger öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser vertreten sein. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung hierzu eine Empfehlung geben. In den Vorstand sind zu wählen:
a) 6 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Diözesan-Caritasverbände
b) 2 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Diakonischen Werke
c) 4 Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände
d) 1 Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes
e) 1 Vertreter des Verbandes der privaten Krankenhausträger
f) 2 Vertreter von sonstigen Spitzenverbänden bzw. von Krankenhausträgern, die nicht einem der unter a) bis e) genannten Verbände angehören.
Für jedes Vorstandsmitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
(2) An den Sitzungen des Vorstandes nehmen die Vorsitzenden der Fachausschüsse mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann zu einzelnen Beratungspunkten die Teilnahme von Gästen und/oder Sachverständigen mit beratender Stimme an den Sitzungen beschließen.
(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden und 2 Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die 2 Stellvertretenden Vorsitzenden werden durch den Vorstand grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; der Vorstand kann beschließen, dass die Wahl als „en-bloc“ Wahl erfolgt.. Das Amt des Vorsitzenden wechselt zwischen den Vertretern der Mitglieder aus den verschiedenen Trägergruppierungen (Abs. 1). Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht der gleichen Trägergruppierung angehören. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden im unmittelbaren Anschluss an die Amtsperiode für die Dauer von weiteren 2 Jahren ist möglich. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.
(5) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Er tritt in Angelegenheiten, die nicht aufgeschoben werden können, an die Stelle der Mitgliederversammlung. Den Mitgliedern ist von solchen Beschlüssen unverzüglich Kenntnis zu geben. Der Vorstand kann Fachausschüsse einsetzen.
(6) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einladungen zur Vorstandssitzung müssen mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Wege versandt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzung kann sowohl als Präsenzsitzung, als auch in Form einer Videokonferenz oder in einer Mischform (sog. Hybridsitzung) einberufen und durchgeführt werden. Bei rein virtuellen Formaten verkürzt sich die Ladungsfrist auf eine Woche – in Eilfällen auf drei Arbeitstage. Soweit Mitglieder per Video zugeschaltet werden, gelten sie als anwesend in diesem Sinn. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Geheimhaltung der Abstimmung ist bei elektronischen Verfahren durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Beschlüsse werden grundsätzlich durch Handzeichen gefasst, es sei denn, dass bei Wahlen oder Berufungen ein Mitglied namentliche oder geheime Abstimmung verlangt. Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(7) Eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ohne Sitzung im Umlaufverfahren ist zulässig, insbesondere wenn ein Abwarten bis zur nächsten Sitzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Absatz 6 sinngemäß.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten und erhält eine Sitzungspauschale. Der Vorstand kann hierzu eine Regelung treffen.
§ 8 – Vertretung der KGRP
Der Vorsitzende des Vorstandes und die Stellvertretenden Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann den Geschäftsführer für einzelne Geschäfte oder bestimmte Gruppen von Geschäften zur Vertretung der KGRP ermächtigen.
§ 9 – Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und im Rahmen der vom Vorstand erteilten Vollmacht. An den Sitzungen der Gesellschaftsorgane nimmt er mit beratender Stimme teil.
(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung das Nähere bestimmen.
(3) Im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft (§ 30 BGB). Er ist insoweit alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 – Fachausschüsse
Die Vorsitzenden der vom Vorstand eingesetzten Fachausschüsse werden von den Ausschussmit¬gliedern gewählt. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Über das Ergebnis ihrer Beratungen berichten die Vorsitzenden der Fachausschüsse dem Vorstand.
§ 11 – Haushalts- und Rechnungsführung
(1) Das Rechnungsjahr der KGRP ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand legt den Entwurf für den Wirtschaftsplan rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
(3) Der Vorstand beschließt über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
(4) Soweit erforderlich, erlässt der Vorstand Bestimmungen für die Wirtschaftsführung.
§ 12 – Auflösung der KGRP
Bei Auflösung oder Aufhebung der KGRP ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Fußnote zu § 8 Abs. 1 Satz 6 der Satzung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. i. d. F. vom 05.12.1997 (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 6 der Satzung der Krankenhausgesellschaft e.V. i.d.F. vom 13.12.2022)
Die Mitgliederversammlung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. hat am 21.04.1998 folgende Empfehlung des Vorstandes zustimmend zur Kenntnis genommen:
“Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung, einen Vertreter der Universitätsmedizin Mainz, regelmäßig in den Vorstand als “sonstiges Mitglied” zu wählen.”
Aufgaben
GeseTZLICHE Aufgaben
Der KGRP sind durch Gesetz folgende Aufgaben zugewiesen:
Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen
Zweiseitige Verträge
Die KGRP schließt mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen zweiseitige Verträge nach § 112 SGB V (Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung, Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung, Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege).
Dreiseitige Verträge
Die KGRP schließt mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen dreiseitige Verträge gem. § 115 SGB V (Förderung des Belegarztwesens, gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen, Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes, Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus, allgemeine Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus).
Vereinbarung eines landesweit geltenden Basisfallwertes (LBFW)
Zur Bestimmung der Höhe der G-DRG-Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG vereinbaren die KGRP, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert für das folgende Kalenderjahr.
Ausgleichsfonds gem. § 17a Abs. 5 KHG
Nach § 17a Abs. 5 KHG vereinbaren die KGRP und die Landesverbände der Krankenkassen, der Verband der Ersatzkassen und der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung
– erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds zur Ausbildungsfinanzierung in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge,
– die Höhe eines Ausbildungszuschlages je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird und
– die erforderlichen Verfahrensregeln im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen.
Vereinbarung eines Ausbildungszuschlages nach § 33 Abs. 3 PflBG
Die KGRP vereinbart gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Ersatzkassen und dem Landesausschuss der Privaten Krankenversicherung zur Refinanzierung der Pfegeausbildung jährlich einen Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 PflBG.
Einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung
Die in die Qualitätssicherung einbezogenen Leistungsbereiche werden in der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) des G-BA festgelegt. Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) sind bei den landesbezogenen Verfahren dafür verantwortlich, dass die sektorenübergreifenden QS-Verfahren auf Landesebene ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die LAG arbeiten auf Grundlage der “Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung” (DeQS-RL), welche im Jahr 2019 die „Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung” (Qesü-RL) abgelöst hat. Die DeQS sieht vor, dass Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen je eine LAG gründen. Mit der Durchführung der in DeQS-RL beschriebenen Verfahren wurde in Rheinland-Pfalz die SQMed GmbH als Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz beauftragt. Dies betrifft auch die Datenübermittlung aus dem stationären Bereich.
Vereinbarung von Pauschalen für die Ausbildung in den Pflegeberufen
Gemäß § 30 PflBG vereinbart die KGRP gemeinsam mit der der PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz und der Interessenvertretung der Pflegeschulen, den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen und dem Land die Ausbildungspauschalen für die Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen. Die Ausbildungsstätten für Pflegeberufe werden ab dem Jahr 2020 über Pauschalen finanziert, die auf Landesebene prospektiv für einen zweijährigen Zeitraum zu vereinbaren sind. In den Ausbildungspauschalen der Träger der praktischen Ausbildung sind auch die Kosten der Organisation der praktischen Ausbildung gemäß § 8 PflBG und der Koordination der Pflichteinsätze nach § 7 PflBG enthalten.
Krankenhausplanung
Die KGRP wirkt bei grundsätzlichen Fragen der Krankenhausplanung und der Aufstellung des Landeskrankenhausplanes sowie bei wesentlichen Änderungen des Landeskrankenhausplanes gem § 8 LKG im „Ausschuss für Krankenhausplanung“ mit.
Landespflegesatzausschuss
Zur Beratung ber Pflegesatzfragen ist auf Landesebene ein Pflegesatzausschuss beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz (MASFG) gebildet worden. Die Vertreter der Krankenhäuser werden durch die Krankenhausgesellschaft benannt und vom MASFG bestellt.
Schiedsstellen nach § 18a KHG, 114 SGB V
Die KGRP und die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung bilden Schiedsstellen (Pflegesatz-Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG und Schiedsstelle nach § 114 SGB V). Die Geschäftsstelle der Pflegesatz-Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG wechselt in einem Zwei-Jahres-Turnus zwischen der KGRP und der AOK. Für die Periode 2004-2005 übernimmt die AOK diese Aufgabe. Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 114 SGB V werden vom Landesverband der Betriebskrankenkassen Rheinland-Pfalz und Saarland wahrgenommen.
Qualitätssicherung
Am 02.03.2001 wurde ein neuer Landesvertrag über die Verfahrensgrundsätze für die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung gem. § 137 i.V.m. § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V geschlossen. Vertragspartner sind die KGRP, die Landesärztekammer und die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen sowie der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung. Am Vertragsverfahren beteiligt sind die Berufsorganisation der Krankenpflegeberufe. Dieser dreiseitige Vertrag löst den Landesvertrag vom 28.04.1996 ab. Die Geschäftsstelle nach § 5 des o.a. Landesvertrages ist bei der SQMed gGmbH angesiedelt, deren Gesellschafter die KGRP, die Landesärztekammer und der VdAK/AEV-Landesverband Rheinland-Pfalz sind.
Zweitmeinung gem. § 27b SGB V
Die KGRP informiert, inhaltlich abgestimmt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, über Leistungserbringer, die zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind. Einen Link zur Übersicht über die bundesweit zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer sowie weitere Informationen zum Zweitmeinungsverfahren finden Sie hier.
Satzungsmäßige Aufgaben
Die KGRP hat folgende satzungsmäßige Aufgaben:
Beratung und Unterstützung
Sie berät die Mitglieder und deren Krankenhäuser in Grundsatzfragen und fördert den Informationsaustausch unter den Mitgliedern. Sie informiert die Krankenhäuser durch Rundschreiben über aktuelle Fragen des Krankenhauswesens. Sie ist Beteiligte am Pflegesatzverfahren und leistet Unterstützung bei Budgetverhandlungen. In ihren Gremien werden grundsätzliche Fragen des Krankenhauswesens behandelt.
Vertretung der Krankenhausinteressen gegenüber staatlichen und anderen Institutionen
Sie vertritt die Krankenhausinteressen gegenüber dem Land, in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen. Sie erarbeitet Stellungnahmen zu Krankenhausfragen und berät die zuständigen Ministerien des Landes bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Krankenhauswesen betreffen.
Vertragsverhandlungen / Rahmenvereinbarungen
Sie fährt Verhandlungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen über Entgelte für stationäre, teilstationäre, ambulante und sonstige Leistungen für die
Krankenhausträger.
Erfahrungsaustausch / Fortbildung
Sie pflegt den Erfahrungsaustausch unter den Krankenhausträgern und den Krankenhäusern. Sie wirkt bei der Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern der
Krankenhäuser mit.
Öffentlichkeitsarbeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit steht sie in engem Kontakt mit Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie anderen Institutionen.
Gremien
PFLEGESATZ-SCHIEDSSTELLE
nach § 18 a Abs. 1 KHG in Rheinland-Pfalz
ANDREAS WERMTER
MITGLIED
Geschäftsführer Krankenhausgesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7, 55116 Mainz
THORSTEN MÄGDEFRAU
1. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Fachklinik Katzenelnbogen Offenes Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie Aarstraße 17, 56368 Katzenelnbogen
DR. CHRISTOPH SMOLENSKI
2. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Dr. von Ehrenwall’sche Klinik
Walporzheimer Str. 2,
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
BERNHARD BÜTTNER
MITGLIED
Geschäftsführer Klinikum Worms gGmbH
Gabriel-von-Seidel-Straße 81, 67550 Worms
RALF M. LEHNEN
1. STELLVERTRETER
Dipl. Volkswirt Krankenhausgesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7, 55116 Mainz
THORSTEN HEMMER
2. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Westpfalz-Klinikum GmbH
Standort I Kaiserslautern
Hellmut-Hartert-Straße 1, 67655 Kaiserslautern
JÜRGEN BURGER
MITGLIED
Dipl. Volkswirt
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. Bauerngasse 7, 55116 Mainz
DR. THORSTEN JUNKERMANN
1. STELLVERTRETER
Kaufmännischer Direktor Rhein-Mosel-Fachklinik
Vulkanstraße 58, 56626 Andernach
JÖRG DIRBACH
2. STELLVERTRETER
Dipl.-Verw.Wiss. Krankenhausgesellschaft
Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7, 55116 Mainz
DR. WOLFGANG SCHELL
MITGLIED
Geschäftsführer Sankt Vincentius Krankenhaus Speyer, Holzstraße 4a, 67346 Speyer
MICHAEL BRÄUER
1. STELLVERTRETER
Marienhaus Kliniken GmbH,
Margaretha-Flesch-Straße 5, 56588 Waldbreitbach
FRANK BANOWITZ
2. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Nardini Klinikum GmbH St. Elisabeth Zweibrücken
Kaiserstr. 14, 66482 Zweibrücken
DR. OTTMAR SCHMIDT
MITGLIED
Geschäftsführer DRK Trägergesellschaft Süd-West mbH, Auf der Steig 14 – 16, 55131 Mainz
N.N.
1. STELLVERTRETER
CHRISTIAN WEISKOPF
2. STELLVERTRETER
Regionalleiter der Region Trier der BBT-Gruppe
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
Nordallee 1, 54929 Trier
UDO LANGENBACHER
MITGLIED
Vorstand Diakonissen Stiftungskrankenhaus Süd-West mbH, Hilgardstraße 26, 67346 Speyer
WOLFGANG WALTER
1. STELLVERTRETER
Geschäftsführer Diakonissen-
Stiftungskrankenhaus Speyer
Hilgardstraße 26, 67346 Speyer
ANDREAS HEINRICH
2. STELLVERTRETER
Stiftung Kreuznacher Diakonie, Fachvorstand Krankenhäuser & Hospize
Bösgrunder Weg 10, 55543 Bad Kreuznach
Vorstand
VORSITZENDER DER KGRP
HANS-ULRICH IHLENFELD
LANDRAT
Landkreis Bad Dürkheim
STV. VORSITZENDER DER KGRP
DR. HARTMUT MÜNZEL
Vorstandsvorsitzender
Angela von Cordier-Stiftung, Remagen
STV. VORSITZENDER DER KGRP
WOLFGANG WALTER
GESCHÄFTSFÜHRER
Diakonissen-Stiftungskrankenhaus, Speyer
VORSTANDSMITGLIEDER DER KGRP
DOMKAPITULAR BENEDIKT WELTER
VORSITZENDER
Caritasverband für die Diözese Trier e. V.
ANDREA PURITZ
GESCHÄFTSFÜHRERIN
Arbeitsgemeinschaft Katholischer Krankenhäuser
ANDREAS HEINRICH
VORSTAND
Stiftung kreuznacher diakonie, Bad Kreuznach
CHRISTIAN LINK
GESCHÄFTSFÜHRER
Marienhaus Kliniken GmbH, Waldbreitbach
DR. WOLFGANG SCHELL
VORSTAND
Krankenhaus-Stiftung der Niederbronner Schwestern, Speyer
HEIKE AREND
GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTORIN
Landkreistag Rheinland-Pfalz e. V., Mainz
BEATE STEEG
BEIGEORDNETE
der Stadt Ludwigshafen am Rhein
MARKUS ZWICK
OBERBÜRGERMEISTER
der Stadt Pirmasens
DR. MED. CHRISTOPH SMOLENSKI
GESCHÄFTSFÜHRER
Dr. von Ehrenwall´sche Klinik, Bad Neuenahr-Ahrweiler
DR. WALTRAUD KREUTZ-GERS
KAUFMÄNNISCHER VORSTAND
Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität (KdöR), Mainz
PAUL BOMKE
GESCHÄFTSFÜHRER
Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie (AdöR), Klingenmünster
CHRISTIAN WEISKOPF
REGIONALLEITER
BBT-Gruppe Trier, Trier
STELLVERTRETENDE VORSTANDSMITGLIEDER DER KGRP
MANUEL GONZÁLEZ
VORSTAND
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz, Mainz
AGUEDITA AFEMANN
LANDESGESCHÄFTSFÜHRERIN
Landesverband der Privatkliniken in
Rheinland-Pfalz und dem Saarland e. V., Frankfurt
JAQUELINE KÜHNEMANN
GESCHÄFTSFÜHRERIN
GPS – Gemeinnützige Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit mbH, Mainz
DR. ALEXANDER WILHELM
GESCHÄFTSFÜHRER
Landeskrankenhaus (AöR), Andernach
OLIVER ZIMMER
GESCHÄFTSFÜHRER
Krankenhaus Maria-Hilf GmbH, Daun
FRANK F. BANOWITZ
GESCHÄFTSFÜHRER
Nardiniklinikum GmbH, Landstuhl/Zweibrücken
MARKUS KOENEN
KAUFMÄNNISCHER DIREKTOR
Klinikum Mutterhaus der
Borromäerinnen gGmbH, Trier
ILONA FLEISCHER-KLISCH
GESCHÄFTSFÜHRERIN
Vinzentius-Krankenhaus, Landau
BARBARA AßMANN
DIÖZESAN-CARITASDIREKTORIN
Caritasverband für die Diözese Speyer e. V.
DR. KARL WEBER
DIÖZESAN-CARITASDIREKTOR
Caritasverband für die Diözese Limburg e. V.
BERND WENIG
KRANKENHAUSDIREKTOR
Johanniter-Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neuwied
GUIDO WERNERT
GESCHÄFTSFÜHRER
Evangelisches Krankenhaus Dierdorf/Selters gGmbH
DR. PETER ENDERS
LANDRAT
Landkreis Altenkirchen
THORSTEN HEMMER
GESCHÄFTSFÜHRER
Westpfalz-Klinikum GmbH, Kaiserslautern
DAVID LANGNER
OBERBÜRGERMEISTER
der Stadt Koblenz am Rhein
HANS-FRIEDRICH GÜNTHER
GESCHÄFTSFÜHRER
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
VORSITZENDER DES ENTGELT- UND PFLEGESATZAUSSCHUSSES
UDO LANGENBACHER
VORSTAND
Evangelische Diakonissenanstalt Speyer-Mannheim-Bad Dürkheim K.d.ö.R., Speyer
Geschäftsstelle
UNSER TEAM
GESCHÄFTSFÜHRUNG
ANDREAS WERMTER
Geschäftsführer
Ass. jur.
Mail: gf@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 0
REFERAT KRANKENHAUSFINANZIERUNG
JÜRGEN BURGER
Diplom-Volkswirt
Mail: j.burger@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 40
MAIKE HOYER
Ass. jur.
Mail: m.hoyer@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 29
JÖRG DIRBACH
Diplom-Verwaltungswissenschaftler
Mail: j.dirbach@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 60
REFERAT KRANKENHAUSPLANUNG & FÖRDERUNG
RALF-M. LEHNEN
Diplom-Volkswirt
Mail: r.lehnen@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 0
JUSTITIARIAT
LISA SCHÜTZ
Ass. jur.
Mail: l.schuetz@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 28
SEKRETARIAT & SEMINARORGANISATION
CARINA WIßMANN
Sekretariat
Mail: c.wissmann@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 20
SUSANNE GREMSE
Seminarorganisation
Mail: s.gremse@kgrp.de
Telefon: 0 61 31 / 28 695 – 10
BUCHHALTUNG
SABINE STRUWE
Buchhaltung
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